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Der Brauereivertrag-schon immer ein schwieriges Thema


 

Auch wer heute noch hoffnungsfroh eine Gastwirtschaft eröffnet, der wird irgendwann merken, dass sein Geld endlich ist, um die kostspieligen Zapfanlagen, Kühlräume und die Gaststätteninneneinrichtung zu zahlen.

In der Regel erscheinen zu diesem Zeitpunkt rettende Engel in Form der Außendienstmitarbeiter der örtlichen Brauereien bzw. Getränkeverleger und bieten an, dem Unternehmer/Eigentümer/Verein aus dieser Notlage zu helfen.

Ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen, Werbematerial in Form von Schildern, Lampen, Gläsern, Kellnerblöcken, Speisekartenhüllen und Speisekartenschaukästen helfen schnell über Liquiditätsengpässe in der Startphase hinweg.

Um diese sicherlich gute Unterstützung zu erhalten, bedarf es lediglich des Abschlusses zweier zusammenhängender Verträge, nämlich einerseits des volkstümlich so genannten Bierliefervertrages (oder Getränkebezugsvertrag) und eines Darlehensvertrages.

Da nichts in diesem Leben umsonst ist, wird in ersterem Vertrag außer der exklusiven Belieferung der Gaststätte mit Getränken der Brauerei auch die Abnahme einer gewissen Biergesamtmenge bzw. einBelieferungszeitraum vereinbart. Der Preis dieser Getränke liegt über dem Preis, den der Konsument beim freien Einkauf im Getränkemarkt zahlt.   

In früheren Zeiten war, aufgrund der beschränkten Lagerfähigkeit des Bieres, der fehlenden Verkehrs- und Transportmittel und der beschränkten Einkaufsmöglichkeiten, sicherlich der Service der Brauereien um einiges attraktiver als heute.

Auch dem ASV fehlte bei der Vereinsgründung Mitte der 20er Jahre das notwendige Geld, um, trotz immenser Eigenleistungen, das teure Baumaterial und die teuren Sportgeräte anzuschaffen.

Der erste Brauereivertrag wurde daher mit der Bergbräu in Bamberg abgeschlossen, dieser ist nicht erhalten. Im folgenden Vertrag mit der Reifbräu in Erlangen, der den ersten Vertrag ablöste, kann man sehen, dass sich das Geschäftsmodell der Brauereien, was den Gastrobereich betrifft, nicht großartig geändert hat.

Unter 3. der Darlehensvertrag, unter 4. der Ausschluss anderer Bezugsquellen, unter 6. die Dauer der Belieferung

Unter 7. und in der Anlage die Sicherheiten des Vereines, die wenige Jahre später unverschuldet zwangsübereignet wurden.

An den übereigneten Gegenständen sieht man, dass die Arbeitsleistung damals noch billig und das Material sehr teuer war.

Der Bierabsatz funktionierte offensichtlich problemlos, jedoch kam es durch die Zwangsauflösung des Vereines am 16.3.1933 zu einem abrupten Ende der Geschäftsbeziehung.

Bereits am 12.5.1933 wurde die Reifbräu beim Polizeipräsidium Nürnberg-Fürth vorstellig und bat um Herausgabe der besicherten Gegenstände, da der ASV noch 4.112,88 RM an Darlehen und 460,01 RM an Bierrechnungen schuldete.                                                   Nach endgültiger Klärung der Angelegenheiten mit dem Stadtrat Hans Rollwagen von der SPD (später Oberbürgermeister in Bayreuth), der vorübergehend als Treuhänder eingesetzt war, ging der Reifbräu folgendes Schreiben zu:



Interessant ist hier, dass man auch nicht sicherungsübereignete Gegenstände gleich zum günstigen Preis an die Brauerei mitverkaufte.

Fü die geplante "NS-Arbeitersiedlung" im östlichen Anschluss an die Ursprungsbebauung war die Schleifung des Geländes natürlich von Vorteil,

An dem Bretterzaun hatte die Brauerei übrigens kein großes Vergnügen, da sich die Buchenbühler bereits an diesem zu schaffen gemacht hatten, was der Brauereidirektor im Wiedergutmachungsverfahren in den 1950er Jahren nochmal ansprach.

Der ausgemauerte Keller wurde später pragmatisch als Hühnerstall genutzt.

In späteren Jahren schloss der ASV erneut diverse Brauereiverträge mit der TucherBräu unter deren wechselnden Eigentümern ab.

Die Gelder hieraus wurden zum Neubau des Sportheimes bzw. zu dessen Inneneinrichtung verwendet.

Erst seit 2019 wird der Getränkeverkauf wieder frei vom Pächter der Vereinsgaststätte verantwortet.